Barrierefreiheit für Websites: Neue Regelungen für 2025

Lesezeit: 6 min

Barrierefreiheit im Web bedeutet, digitale Inhalte so zu gestalten, dass sie für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind – unabhängig von körperlichen oder technischen Einschränkungen.

Eine barrierefreie Website ermöglicht es beispielsweise Menschen mit Sehbehinderungen, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen, sich selbstbestimmt im Internet zu bewegen. Doch nicht nur User profitieren davon – auch rechtlich, technisch und in Sachen Reichweite lohnt sich ein barrierefreier Auftritt.

Was versteht man unter barrierefreien Websites?

Barrierefreie Websites sind so gestaltet, dass sie von möglichst allen Menschen uneingeschränkt genutzt werden können. Ziel ist es, niemanden auszuschließen – weder durch Design noch durch Technik. Barrierefreiheit ist damit ein zentraler Bestandteil einer inklusiven digitalen Welt. Das bedeutet zum Beispiel:

  • Inhalte sind auch für Menschen mit Sehbehinderungen per Screenreader zugänglich.
  • Farben und Kontraste sind so gewählt, dass sie gut erkennbar sind – auch für Menschen mit Farbfehlsichtigkeit.
  • Die Navigation funktioniert ohne Maus, also nur mit der Tastatur.
  • Videos sind mit Untertiteln oder Audiodeskriptionen versehen.
  • Texte sind klar strukturiert und in verständlicher Sprache verfasst.

Welche Websites sind vom Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betroffen?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das am 28. Juni  2025 in Kraft tritt, verpflichtet bestimmte Unternehmen in Deutschland, ihre Websites und digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten.

Wer ist betroffen?

Das BFSG betrifft vor allem Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen direkt an Verbraucher (B2C) anbieten. Dazu gehören:

  • Online-Shops und E-Commerce-Plattformen: Websites, über die Produkte oder Dienstleistungen verkauft werden.
  • Dienstleister mit Online-Buchungsfunktionen: Zum Beispiel Friseursalons, Arztpraxen oder Fitnessstudios, die Terminbuchungen über ihre Website ermöglichen.
  • Banken und Finanzdienstleister: Anbieter von Online-Banking oder anderen digitalen Finanzdienstleistungen.
  • Telekommunikationsunternehmen: Anbieter von Internet-, Telefon- oder Messengerdiensten.
  • Bildungsinstitute mit digitalen Lernplattformen: Schulen, Hochschulen oder Weiterbildungsanbieter mit Online-Kursen.

Welche Websites sind ausgenommen?

Generell sind Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von unter 2 Millionen Euro von der Pflicht ausgenommen. Ebenfalls nicht betroffen sind:

  • B2B-Websites: Websites, die ausschließlich Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen bedienen.
  • Präsentations-Homepages: Websites ohne interaktive Funktionen wie Online-Buchungen oder -Verkäufe.
  • Private Websites: Persönliche Blogs oder nicht kommerzielle Internetauftritte.

Anforderungen an die Barrierefreiheit

Betroffene Websites müssen den Anforderungen der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 auf Konformitätsstufe AA entsprechen. Dies beinhaltet unter anderem:

  • Wahrnehmbarkeit: Inhalte müssen so präsentiert werden, dass sie von allen Nutzern wahrgenommen werden können, z. B. durch Alternativtexte für Bilder.
  • Bedienbarkeit: Die Website muss vollständig mit der Tastatur navigierbar sein.
  • Verständlichkeit: Informationen und Bedienung der Benutzeroberfläche müssen verständlich sein.
  • Robustheit: Inhalte müssen zuverlässig von einer Vielzahl von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können.

Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Unternehmen, die ihre digitalen Angebote nicht fristgerecht barrierefrei gestalten, riskieren Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. Zudem können Abmahnungen und rechtliche Schritte von betroffenen Personen folgen.

Welche Anforderungen muss eine Website erfüllen?

Eine Website muss verschiedene Anforderungen erfüllen, um als barrierefrei im Sinne des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) bzw. der EU-Richtlinie (EU) 2019/882 zu gelten. Diese Anforderungen basieren, wie oben genannt, auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, insbesondere der Konformitätsstufe AA. Hier sind die wichtigsten Anforderungen zusammengefasst:

1. Wahrnehmbarkeit

Inhalte müssen so gestaltet sein, dass sie für alle Nutzer:innen – auch mit Einschränkungen – wahrnehmbar sind:

  • Alternativtexte für Bilder
  • Untertitel oder Transkripte für Videos
  • Ausreichende Farbkontraste (z. B. Text vs. Hintergrund)
  • Vergrößerbare Schriftgrößen ohne Funktionsverlust
  • Keine ausschließliche Nutzung von Farben zur Informationsvermittlung

2. Bedienbarkeit

Alle Funktionen der Website müssen ohne Maus nutzbar sein – z. B. per Tastatur oder assistiven Technologien:

  • Klare und konsistente Navigation
  • Tastaturbedienbarkeit aller Funktionen
  • Keine Zeitlimits ohne Möglichkeit zur Verlängerung
  • Fokus sichtbar halten (z. B. beim Tabben durch Elemente)

3. Verständlichkeit

Inhalte und Bedienung müssen für möglichst viele Menschen verständlich sein:

  • Einfache, klare Sprache (wenn möglich)
  • Erklärungen für ungewöhnliche Begriffe oder Abkürzungen
  • Vorhersehbare Navigation und Benutzerführung
  • Hilfestellungen bei der Eingabe von Daten in Formulare (z. B. Fehlermeldungen und Hinweise)

4. Robustheit

Die Website muss mit gängigen Browsern, Hilfstechnologien und zukünftiger Technik kompatibel sein:

  • Sauberer und semantisch korrekter Code (z. B. HTML5)
  • Einsatz von ARIA-Rollen zur Unterstützung von Screenreadern
  • Kompatibilität mit Screenreadern, Braillezeilen und anderen assistiven Technologien

Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?

Die Anforderungen an barrierefreie Websites sind vielfältig – genauso wie die Unternehmen, die davon betroffen sind. Welche konkreten Maßnahmen sinnvoll und notwendig sind, hängt stark von Branche, Zielgruppe und den angebotenen Online-Funktionen ab:

1. Online-Shops (z. B. Modehändler oder Elektronikanbieter)

Online-Shops stehen besonders im Fokus, da sie zahlreiche interaktive Funktionen enthalten, die für alle Nutzer:innen zugänglich sein müssen.

Maßnahmen:

  • Alternativtexte für Produktbilder: Alle Bilder müssen mit beschreibenden Texten versehen werden, die Screenreader interpretieren können (z. B. „Blaues Sommerkleid aus Baumwolle mit Knopfleiste“).
  • Filter und Navigation barrierefrei gestalten: Filterfunktionen für Größe, Farbe oder Preis müssen auch ohne Maus steuerbar sein.
  • Barrierefreie Formulare für den Checkout: Klar beschriftete Felder, sinnvolle Tab-Reihenfolge und aussagekräftige Fehlermeldungen verbessern die Bedienbarkeit.
  • Kontraste und Schriftgrößen: Texte und Buttons sollten gut lesbar sein – auch bei Farbenblindheit oder Sehschwäche.

2. Arztpraxis mit Online-Terminbuchung

Auch kleine Dienstleister wie Arztpraxen müssen ihre digitalen Angebote nutzbar machen – vor allem dann, wenn über die Website Termine gebucht oder Formulare ausgefüllt werden können.

Massnahmen:

  • Tastaturbedienung ermöglichen: Alle Funktionen – von der Kalenderauswahl bis zum Abschicken des Formulars – müssen auch ohne Maus nutzbar sein.
  • Barrierefreie PDF-Dokumente bereitstellen: Oft gestellte Dokumente wie Anamnesebögen oder Einverständniserklärungen sollten als durchsuchbare, strukturell lesbare PDFs zur Verfügung stehen.
  • Verständliche Sprache verwenden: Gerade im medizinischen Bereich ist es hilfreich, komplizierte Begriffe einfach zu erklären oder Zusatzinformationen bereitzustellen.
  • Technische Kompatibilität prüfen: Die Website sollte mit Screenreadern wie NVDA oder JAWS getestet werden.

3. Bank oder Finanzdienstleister

Gerade im Bereich sensibler Daten wie beim Online-Banking sind Barrierefreiheit und Sicherheit eng miteinander verbunden.

Maßnahmen:

  • Sichere und zugängliche Login-Verfahren: TAN-Verfahren, Zwei-Faktor-Authentifizierungen und Sicherheitsabfragen müssen auch mit Screenreadern oder per Tastatur bedienbar sein.
  • Klare Rückmeldungen bei Fehlern: Wenn z. B. ein Passwort falsch eingegeben wurde, sollte eine klare, verständliche und visuelle sowie textliche Rückmeldung erfolgen.
  • Leichte Sprache für wichtige Inhalte: Informationen zu Gebühren, Verträgen oder Datenschutz können zusätzlich in leicht verständlicher Sprache angeboten werden.
  • Dokumente in zugänglichen Formaten: Vertragsunterlagen oder Kontoauszüge sollten als barrierefreie PDF-Dateien vorliegen.

4. Bildungseinrichtung mit digitaler Lernplattform

Bildung muss für alle zugänglich sein – auch online. Lernplattformen stellen oft hohe technische Hürden dar, wenn sie nicht barrierefrei umgesetzt sind.

Maßnahmen:

  • Videos untertiteln oder transkribieren: Lehrvideos sollten Untertitel enthalten oder durch eine Textversion ergänzt werden, um auch hörbehinderten Menschen Zugang zu ermöglichen.
  • Navigation konsistent gestalten: Eine logische Seitenstruktur und wiederkehrende Elemente erleichtern die Orientierung.
  • Interaktive Inhalte prüfen: Quizze, Tests und Diskussionsforen sollten sowohl mit Tastatur als auch mit Screenreadern nutzbar sein.
  • Barrierefreie Arbeitsmaterialien: Lehrdokumente sollten nicht nur optisch ansprechend, sondern auch strukturell korrekt (z. B. mit Überschriften, Listen, Tabellenbeschriftungen) aufgebaut sein.

Barrierefreiheit Websites für 2025

Barrierefreiheit ist kein „Add-on“, sondern eine Grundvoraussetzung für digitale Teilhabe. Unternehmen, die jetzt handeln, erfüllen nicht nur gesetzliche Vorgaben, sondern verbessern auch die Benutzerfreundlichkeit für alle – und profitieren langfristig von einer breiteren Zielgruppe. Die konkreten Maßnahmen variieren, doch das Ziel bleibt gleich: eine inklusive, verständliche und zugängliche digitale Erfahrung für alle Menschen. 

Das BFSG stellt einen wichtigen Schritt in Richtung digitale Inklusion dar. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob sie betroffen sind, und gegebenenfalls Maßnahmen zur Umsetzung der Barrierefreiheit einleiten. Dies dient nicht nur der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, sondern verbessert auch die Nutzerfreundlichkeit und Reichweite der digitalen Angebote. Sie brauchen Unterstützung? Kontaktieren Sie uns.

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